Allgemeine Geschäftsbedigungen

Verkaufsbedingungen der ELORA Werkzeugfabrik GmbH Stand Dezember 2017

§ 1 Geltungsbereich

Lieferungen und Leistungen der ELORA Werkzeugfabrik GmbH (ELORA) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge und Geschäfte mit dem Käufer. Abweichende Bedingungen des Käufers werden durch ELORA nicht anerkannt, es sei denn, ELORA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ELORA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

Verträge kommen zustande, wenn ELORA den Auftrag ausdrücklich annimmt oder die bestellte Ware zusendet oder wenn ELORA den Auftrag des Käufers nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich ablehnt.
Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben und Abbildungen enthalten keine Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Sie sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Vertragsanpassungen

Unbefristete Verträge sind von den Vertragsbeteiligten mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Materialoder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragsbeteiligte berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt ELORA der Kalkulation die vom Käufer für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge zugrunde.
Bei Lieferverträgen auf Abruf ist ELORA berechtigt, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehr-kosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Käufer verursacht werden, gehen zu Lasten des Käufers. Maßgebend ist dabei die Kalkulation von ELORA.
Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben nach Vertragsschluss verpflichten die Vertragsbeteiligten zur angemessenen Anpassung der Vergütung, der Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme.

§ 4 Vertraulichkeit, Unterlagen

Jeder Vertragsbeteiligte wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragsbeteiligte sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unter-lagen oder Kenntnisse und gilt zeitlich unbeschränkt.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragsbeteiligte bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragsbeteiligte ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragsbeteiligten entwickelt werden.
Stellt ein Vertragsbeteiligter dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragsbeteiligten.
Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt oder instandgesetzt werden müssen.
Setzt der Käufer während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Käufer sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz von ELORA. Danach ist der Käufer berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Käufers für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Der Mindestauftragswert pro Bestellung beträgt für Inlandsaufträge 50,00 EUR netto, für Bestellungen aus der EU 250,00 EUR netto und für Bestellungen aus allen anderen Ländern 500,00 EUR netto. Bei Unterschreiten des Mindestauftragswertes ist ELORA berechtigt, einen Mindermengenzuschlag je Bestellung wie folgt zu berechnen: für Inlandsbestellungen 10,00 EUR netto, für Bestellungen aus der EU 25,00 EUR netto und für Bestellungen aus allen anderen Ländern 50,00 EUR netto.
Rechnungen die einen Warenwert unter 25,00 EUR netto ausweisen, sind mit ihrem Zugang sowie Zugang der Ware grundsätzlich ohne Abzug zahlbar. Auf alle anderen Rechnungen wird bei Eingang der Zahlung bis 10 Tage ab Rechnungsdatum ein Skonto von 3% gewährt. Ansonsten sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Hinsicht-lich der Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Hat ELORA unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Bei Zahlungsverzug ist ELORA berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB (8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Bei Zahlungsverzug kann ELORA nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Erfüllung der Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
Zahlt der Käufer auch nach zweimaliger Mahnung nicht, werden alle übrigen noch offenen Rechnungen zur Zahlung fällig.
Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage eines Wechsels oder Schecks und für die Erhebung eines Wechselprotestes wird ausgeschlossen.
Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so kann ELORA die Leistung zurückhalten und dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Käufers oder erfolglosem Fristablauf ist ELORA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000). Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch ELORA. Mangels besonderer Vereinbarung wählt ELORA das Transportmittel und den Transportweg.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Verzögert sich die Lieferung durch einen in diesen Verkaufsbedingungen aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Käufers, so wird ELORA eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bei Sonderanfertigungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist ELORA berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch, wenn ELORA die Anlieferung übernommen hat.
Alle Sendungen ab einem Warenwert von 400,00 EUR netto werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus einschließlich Verpackung abgefertigt. Expressgebühr bzw. Eilzustellung wird grundsätzlich berechnet. Alle Post- und Paketdienstgebühren werden frankiert. Sofern der Warenwert unter 400,00 EUR liegt, wird die Fracht in Rechnung gestellt.
Kann ELORA absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird ELORA den Käufer unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn ELORA die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er ELORA erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 7 Mängelhaftung

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlichverursachten Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.Versteckte Mängel hat der Käufer ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr ab Erhalt der Ware unter gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Waren bei ELORA zu rügen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Mängelanzeige.
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Das Risiko der Eignung der Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt der Käufer. Entscheidend für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
ELORA ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an ELORA zurückzusenden. ELORA übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
ELORA ist zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach eigener Wahl zu gewähren. Hierzu hat der Käufer ELORA in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder wird die Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von ELORA verweigert, kann der Käufer Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Das Recht des Käufers auf Nacherfüllung bei unerheblichen Mängeln ist ausgeschlossen.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht ELORA ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instand-setzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen ELORA bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gelten diese Verkaufsbedingungen entsprechend.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

ELORA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Besteht zwischen ELORA und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis, behält ELORA sich das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung der Forderungen aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo vor.
Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit ELORA rechtzeitig nachkommt. Nimmt der Käufer die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Vertragsbeteiligten auf, tritt er bereits jetzt seine Forderung aus dem Schlusssaldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe der fälligen Forderungen an ELORA ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so erstreckt sich die Vorausabtretung nur bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von ELORA beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen ELORA Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an ELORA ab. ELORA nimmt die Abtretung hiermit an.
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ELORA nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetz-lichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. ELORA ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. ELORA ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird.
ELORA ist berechtigt, die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung und Einziehung der abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer auf das Verlangen von ELORA bei Widerruf der Einziehungsermächtigung verpflichtet, ELORA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, alle zum Einzug der Forderungen durch uns erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für ELORA vor, ohne dass ELORA hieraus Verpflichtungen treffen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht ELORA gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt ELORA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer ELORA anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für ELORA. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die ELORA abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Käufer ELORA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen durch Dritte. Der Käufer ist verpflichtet, den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von ELORA hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ELORA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den ELORA entstandenen Ausfall.
ELORA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ELORA.
Sofern die verkauften Waren in den Geltungsbereich eines anderen Staates verbracht werden, ist der Käufer verpflichtet, vor Beginn der Lieferung auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Rechtsordnung des Staates, in den die Waren verbracht werden, einen Eigentumsvorbehalt kennt, der mit den Regelungen dieser Verkaufsbedingungen bezüglich des Eigentumsvorbehaltes vergleichbar ist. Der Käufer ist insoweit verpflichtet, alles zu unternehmen um die Eigentumsrechte von ELORA an den verkauften Waren zu sichern. Hierzu wird ELORA den Käufer mit allen rechtlich erforderlichen Handlungen unterstützen und dem Käufer die notwendigen Informationen erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer haftet ELORA gegenüber für jeden Schaden, der sich daraus ergibt, dass keine ausreichende Sicherung des Eigentums an den verkauften Waren besteht oder der Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise von dem Recht des Staates, in den die verkauften Waren verbracht wurden, nicht anerkannt wird.

§ 9 Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen einer Garantie nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt uneingeschränkt.
ELORA haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber ELORA ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 10 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer sowie sonstige Umstände, die ELORA nicht zu vertreten hat, befreien ELORA für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgenannten Bedingungen bei ELORA oder einem Lieferanten eintreten. Die gegenüber ELORA abgegebene Erklärung eines Lieferanten über die bei ihm eingetretene Umstände gelten als ausreichender Beweis, dass ELORA ohne Verschulden an der Lieferung gehindert ist.
Der Käufer kann von ELORA die Erklärung verlangen, ob innerhalb einer angemessenen Frist geliefert oder vom Vertrag zurücktreten wird. Erfolgt diese Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist Remscheid. Unabhängig davon ist ELORA berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.